Ratgeber
Genehmigung für Leuchtreklame in Klagenfurt
Braucht Ihre Werbeanlage eine Genehmigung? In Klagenfurt oft ja, und nicht erst bei großen Anlagen. Ob Leuchtbuchstaben, Leuchtkasten, Ausleger oder Pylon: Es kommt auf Größe, Standort und Inhalt an.
Stand: September 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet der Magistrat.

Was geprüft wird
Vier Fragen entscheiden, was Sie brauchen.
Ein eigenes Formular für Leuchtreklame haben wir bei der Stadt Klagenfurt nicht gefunden. Welche Meldung oder Bewilligung nötig ist, hängt von diesen vier Fragen ab. Manchmal sind es mehrere.
1 · Bauordnung
Wie groß ist die Anlage?
Nach der Kärntner Bauordnung zählt nur die Fläche der Werbeanlage.
- Bis 2 m²: Die Bauordnung gilt nicht. Die anderen drei Fragen gelten trotzdem.
- Über 2 bis 16 m²: Sie melden die Anlage schriftlich bei der Baubehörde, und zwar vor Beginn der Arbeiten. Eine Wartefrist gibt es nicht. Die Meldung braucht es auch, wenn Sie eine bestehende Anlage ändern oder abbauen.
- Über 16 m²: Sie brauchen eine Baubewilligung. Die Pläne dafür muss eine berechtigte Person erstellen, zum Beispiel ein Baumeister.
Das gilt auch, wenn eine Anlage durch einen Umbau größer als 16 m² wird. Wie die Fläche bei zweiseitigen Auslegern, Pylonen oder Einzelbuchstaben gemessen wird, steht nicht im Gesetz. Das klärt man vorher mit der Baubehörde.
2 · Ortsbild
Ist es Werbung?
Das Kärntner Ortsbildpflegegesetz gilt unabhängig von der Größe, und zwar praktisch im ganzen verbauten Stadtgebiet, nicht nur in der Altstadt.
- Werbeanlagen und Werbung brauchen eine Bewilligung, auch wenn Sie eine bestehende Anlage ändern. Eine Mindestgröße gibt es nicht. Ausnahmen gibt es nur wenige, etwa für Fahnen mit Werbeaufschrift.
- Das Gesetz spricht allgemein von Werbung, nicht nur von Werbung für fremde Firmen.
- Bauen dürfen Sie erst, wenn die Bewilligung rechtskräftig ist, also endgültig. Sie gilt höchstens 5 Jahre, vor Ablauf können Sie eine Verlängerung beantragen.
Keine Bewilligung braucht Ihr eigenes Firmenschild am eigenen Standort, mehr dazu weiter unten. Ist die Werbeanlage zugleich eine bauliche Anlage, also ein Bauwerk im Sinn der Bauordnung, führt die Stadt das Bau- und das Ortsbildverfahren gemeinsam.
3 · Straße
Ragt etwas über den Gehsteig?
Ausleger, Nasenschilder und Leuchtkästen über dem Gehsteig nutzen den Luftraum über der Straße. Dafür braucht es drei Dinge:
- eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- einen Vertrag mit der Stadt. Die Stadt verlangt dafür ein Entgelt.
- mindestens 2,20 m Abstand über dem Gehsteig und 4,50 m über der Fahrbahn. Hängt die Anlage tiefer, ist eine Bewilligung ausgeschlossen.
In Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen ohne Gehsteig gelten die 2,20 m für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Hausfronten. Straßenbeleuchtung sowie Straßen- und Hausbezeichnungstafeln dürfen nicht verdeckt werden. Blendet Leuchtwerbung den Verkehr oder kann man sie mit Ampeln oder Verkehrszeichen verwechseln, kann die Behörde Änderungen oder die Beseitigung anordnen, auch auf Privatgrund neben der Straße.
4 · Sonderfälle
Denkmal, Landschaft, Landstraße, Gewerbe?
- Denkmalschutz: An einem denkmalgeschützten Haus braucht es zusätzlich eine Bewilligung des Bundesdenkmalamts.
- Freie Landschaft: Außerhalb geschlossener Siedlungen und Gewerbeparks brauchen Werbeanlagen eine Naturschutz-Bewilligung. Ausgenommen sind Firmenschilder, wie sie das Gewerberecht vorsieht.
- Außerhalb des Ortsgebiets: Nach der Ortstafel ist Werbung bis 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel im Bauland (Grund, der fürs Bauen gewidmet ist), wenn der Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
- Gewerbebetrieb: Laut Merkblatt der Stadt kann bei Gewerbebetrieben unter Umständen zusätzlich eine Genehmigung der Betriebsanlage nötig sein, also eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung, etwa wenn das Licht Nachbarn stören kann.
An Landesstraßen außerhalb des Ortsgebiets brauchen bauliche und meldepflichtige Anlagen innerhalb von 15 m vom Straßenrand außerdem die Zustimmung der Straßenverwaltung. Das betrifft zum Beispiel Werbeanlagen über 2 m², für die Sie eine Meldung oder Baubewilligung brauchen.
Unsicher? Schicken Sie uns ein Foto der Fassade und die Adresse. Wir sagen Ihnen, was wahrscheinlich nötig ist, und reichen auf Wunsch für Sie ein (mit Ihrer Vollmacht).
Foto schicken und Vorhaben besprechenEigenes Firmenschild
Ihr Name an Ihrem eigenen Betrieb.
Das Schild mit dem Namen Ihres Betriebs an Ihrem eigenen Standort braucht nach dem Ortsbildpflegegesetz keine Bewilligung. Es darf das Ortsbild aber nicht stören. Ob die Stadt einen Leuchtschriftzug mit Name und Logo als Firmenschild einstuft, ist allerdings nirgends schriftlich geregelt, mehr dazu im Kasten „Firmenschild oder Werbung?“.
Auf Antrag stellt die Stadt in einem Bescheid (einer schriftlichen Entscheidung) fest, wie Ihr Firmenschild zulässig ist. Gibt es diesen Bescheid nicht, kann sie nachträglich Änderungen auftragen.
Die anderen Fragen gelten trotzdem: Ist Ihr Firmenschild größer als 2 m², kommt die Bauordnung dazu, ragt es über den Gehsteig, die Straßenverkehrsordnung. Und die Klagenfurter Regeln für Firmenschilder gelten auch für Ihr Schild.
Übrigens: Für Gewerbebetriebe ist ein Firmenschild Pflicht. Die Gewerbeordnung verlangt an der Betriebsstätte mindestens den Namen und einen Hinweis auf das Gewerbe, in gut sichtbarer Schrift.
Ortsbildschutzverordnung
Was in Klagenfurt zusätzlich gilt.
Die Stadt hat für das Ortsbild eine eigene Verordnung. Diese Regeln stehen darin.
In ganz Klagenfurt
Die Regeln für Firmenschilder nennen kein bestimmtes Gebiet. Soweit wir die Verordnung verstehen, gelten sie deshalb in der ganzen Stadt:
- Firmenschilder dürfen nicht blinken und keine beweglichen Teile haben. Lauflicht und Laufschrift sind damit ausgeschlossen.
- Firmenschilder sollen nach Möglichkeit nicht über das Erdgeschoß und nicht über den Umriss des Gebäudes hinausgehen.
- Sie dürfen nicht in schräge Dächer ragen und Erker, tragende Bauteile oder Gliederungen der Fassade nicht störend abdecken oder ungünstig beleuchten.
Außerdem gilt in der ganzen Stadt eine Anzeigepflicht:
- Leuchtschriften, Werbeaufschriften und Werbesymbole, die kein Firmenschild sind, müssen Sie vorher bei der Stadt anzeigen, wenn man sie von öffentlichen Straßen und Plätzen aus sieht. Die Stadt hat dann 4 Wochen Zeit, um sie zu untersagen. Für Werbung brauchen Sie außerdem die Bewilligung fürs Ortsbild (Frage 2) und dürfen erst beginnen, wenn sie rechtskräftig ist. Wie Anzeige und Bewilligung zusammenspielen, ist nirgends schriftlich geregelt. Das klärt man am besten mit der Abteilung Stadtplanung.
In der Inneren Altstadt und an historischen Gebäuden
Gemeint ist das Gebiet, das von Theatergasse, Heuplatz, Waaggasse, Bahnhofstraße, 8.-Mai-Straße, Benediktinerplatz, Dr.-Herrmann-Gasse und Ursulinengasse umgrenzt wird. Die Regeln gelten auch an Gebäuden mit geschichtlicher, baukünstlerischer oder besonderer städtebaulicher Bedeutung, egal wo in Klagenfurt.
- nur Einzelbuchstaben, außer bei Auslegern
- nicht höher als die Oberkante der Fensterbrüstung im 1. Obergeschoß
- keine Fenster in den Obergeschoßen verdecken
- Ausleger künstlerisch bzw. kunsthandwerklich gestaltet
Licht bei Nacht
Wie hell darf eine Leuchtreklame sein?
Bei Leuchtreklame achten die Behörden vor allem auf zwei Dinge: auf den Straßenverkehr und auf die Nachbarn.
Straßenverkehr
Die Reklame darf Autofahrer nicht blenden oder ablenken. Grundlage dafür sind die Straßenverkehrsordnung und zwei Richtlinien für den Straßenverkehr, die RVS 05.06.11 und 05.06.12.
Nachbarn
Die Reklame darf Nachbarn nicht stören. Als Maßstab ziehen Sachverständige die ÖNORM O 1052 heran. Sie ist kein Gesetz, nennt aber Richtwerte dafür, wie hell eine Werbefläche leuchten und wie viel Licht in fremde Fenster fallen darf. Ab 22 Uhr gelten in der Nähe von Wohnungen strengere Richtwerte.
Ruhiges Licht
Blinkendes oder wechselndes Licht wird strenger beurteilt als ruhendes. In Klagenfurt dürfen Firmenschilder nach der Ortsbildschutzverordnung weder blinken noch ein Lauflicht haben.
So planen wir
Wir planen die Helligkeit passend zum Standort: gut lesbar, aber nicht heller als nötig. Auf Wunsch bauen wir ein dimmbares Netzteil, einen Dämmerungsschalter und eine Zeitschaltuhr ein. Damit lässt sich die Helligkeit anpassen, und die Reklame schaltet sich in der Dämmerung ein und zur gewünschten Zeit wieder aus.
Formulare
Diese Formulare hat die Stadt.
Je nach Anlage brauchen Sie eines oder mehrere davon. Alle Formulare finden Sie auch gesammelt auf der Formularseite der Stadt Klagenfurt.
Baumeldung
Werbeanlage über 2 bis 16 m²
Mitteilung nach § 7 der Kärntner Bauordnung, mit eigenem Kästchen für Werbeanlagen. Dazu kommt ein Lageplan oder eine Skizze.
Zuständig: Abteilung Baurecht und Gewerberecht
Baubewilligung
Werbeanlage über 16 m²
Ansuchen mit Merkblatt. Dazu gehören unter anderem ein Grundbuchsauszug, die Zustimmung des Grundeigentümers, eine Baubeschreibung, ein Lageplan und Pläne von einer dazu berechtigten Person. Bei Gewerbebetrieben kann laut Merkblatt zusätzlich eine Genehmigung der Betriebsanlage nötig sein.
Zuständig: Abteilung Baurecht und Gewerberecht
Ortsbild
Werbung, Anzeige, Firmenschild (freiwillig)
Ein Online-Formular für alles rund ums Ortsbild: die Bewilligung für Werbung, die Anzeige nach der Klagenfurter Verordnung und den Bescheid für Ihr Firmenschild. Dieser Bescheid ist freiwillig. Ihr Firmenschild braucht keine Bewilligung, der Bescheid hält aber fest, wie es zulässig ist.
Zuständig: Abteilung Stadtplanung
Über dem Gehsteig
Bewilligung nach der StVO
Antrag nach § 82 StVO für Ausleger und Schilder über dem Gehsteig und für Werbung auf öffentlichem Grund. Beilagen: Lagepläne, Fotos, Ansichten. Für das Online-Formular brauchen Sie eine ID Austria (früher Handy-Signatur).
Zuständig: Abteilung Baurecht und Gewerberecht, Gruppe Straßen- und Veranstaltungsrecht
Vertrag für Gehsteig und Luftraum
Nutzung von öffentlichem Grund
Die Stadt schließt dafür eine Vereinbarung ab. Sie gilt erst, wenn die Bewilligung nach der StVO rechtskräftig ist. Die Stadt verlangt dafür ein Entgelt und einen Betrag für die Bearbeitung. Wie hoch beides ist, erfahren Sie bei der Stadt.
Zuständig: Abteilung Straßenbau und Verkehr
Montage an der Straße
Arbeiten auf oder neben der Straße
Behindert die Montage den Verkehr, zum Beispiel mit einem Hubsteiger auf dem Gehsteig, braucht es eine Bewilligung nach § 90 StVO.
Zuständig: Abteilung Baurecht und Gewerberecht, Gruppe Straßen- und Veranstaltungsrecht
Freie Landschaft
Naturschutz-Bewilligung
Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung, mit Lageplan, Projektbeschreibung, Plänen, Eigentumsnachweis und Zustimmung des Grundeigentümers.
Zuständig: Abteilung Baurecht und Gewerberecht
Denkmalschutz
Denkmalgeschütztes Haus
Die Bewilligung des Bundesdenkmalamts gehört laut Merkblatt der Stadt zum Bauansuchen dazu.
So helfen wir
Wir klären das vor der Fertigung.
Vorher klären
Vor der Fertigung klären wir mit Ihnen, welche Meldung oder Bewilligung Ihre Werbeanlage wahrscheinlich braucht. Verbindlich entscheidet die Stadt.
Unterlagen vorbereiten
Für die Unterlagen der Stadt bereiten wir Ansichten und Fotomontagen Ihrer Anlage vor.
Auf Wunsch einreichen
Auf Wunsch reichen wir für Sie ein (mit Ihrer Vollmacht).
Fragen und Antworten
Häufige Fragen.
Mein Schild ist kleiner als 2 m². Brauche ich trotzdem eine Genehmigung?
Unter Umständen ja. Die Bauordnung gilt bis 2 m² nicht. Ist das Schild Werbung, braucht es aber eine Bewilligung nach dem Ortsbildpflegegesetz, denn dort gibt es keine Mindestgröße. Ragt es über den Gehsteig, kommt die Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung dazu.
Wie lange dauert das?
Die Baumeldung hat keine Wartefrist, sie muss aber vor Beginn der Arbeiten bei der Stadt sein. Bei einer Anzeige laut Ortsbildschutzverordnung hat die Stadt 4 Wochen Zeit, um sie zu untersagen. Über eine Bewilligung nach dem Ortsbildpflegegesetz muss die Behörde spätestens nach 6 Monaten entscheiden, bauen dürfen Sie erst, wenn sie rechtskräftig ist. Braucht Ihre Anlage mehreres davon, dürfen Sie erst beginnen, wenn alles vorliegt. Bei Werbung heißt das: erst mit rechtskräftiger Ortsbild-Bewilligung.
Was kostet die Genehmigung?
Für das Ortsbild-Formular verlangt die Stadt eine Gebühr. Für einen Ausleger über dem Gehsteig verlangt sie ein Entgelt und einen Betrag für die Bearbeitung. Ob und was sonst noch anfällt, etwa für die Baumeldung oder die Ortsbild-Bewilligung selbst, sagt Ihnen die Stadt Klagenfurt. Dort erfahren Sie auch die aktuellen Beträge.
Ich bin Mieter. Was brauche ich vom Hauseigentümer?
Seine Zustimmung. Die Stadt verlangt sie für die Ortsbild-Bewilligung und für die Baubewilligung, dort bei mehreren Eigentümern von allen Miteigentümern. Den Vertrag für einen Ausleger über dem Gehsteig schließt die Stadt nur mit dem Eigentümer des Grundstücks bzw. Hauses oder der Anlage. In einem Haus mit Wohnungseigentum kann die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer nötig sein.
Was passiert, wenn man ohne Genehmigung baut?
Werbung ohne Ortsbild-Bewilligung entfernt die Gemeinde sofort, die Kosten trägt der Eigentümer. Dazu können Geldstrafen drohen, je nach Fall nach dem Ortsbildpflegegesetz und, bei Anlagen über 2 m², nach der Bauordnung. Hält eine gemeldete Anlage die Vorgaben der Bauordnung nicht ein, muss der Grundeigentümer auf Bescheid der Stadt den rechtmäßigen Zustand herstellen.
Gilt ein Pylon als Firmenschild oder als Werbung?
Das hängt davon ab, was darauf steht. Mit den Namen der Betriebe am Standort ist er eher ein Firmenschild, mit Marken- oder Produktwerbung eher Werbung, dann braucht er die Bewilligung fürs Ortsbild. Für die Bauordnung zählt auch hier die Fläche. Steht der Pylon außerhalb des Ortsgebiets, etwa an einer Ausfallstraße nach der Ortstafel, kommen die Abstände zur Straße dazu. Das prüft man im Einzelfall.
Muss meine Leuchtreklame nachts ausgeschaltet werden?
Ein Landesgesetz oder eine Verordnung der Stadt Klagenfurt, die das vorschreibt, haben wir nicht gefunden. Die ÖNORM O 1052 sieht solche Beleuchtung in Wohn- und Mischgebieten aber nur von 6 bis 22 Uhr vor, und eine Bewilligung kann Auflagen enthalten. Auf Wunsch bauen wir eine Zeitschaltuhr ein, die Ihre Leuchtreklame zur gewünschten Zeit ausschaltet.
Zum Nachlesen
Gesetze und Quellen.
- Kärntner Bauordnung: § 2 (bis 2 m²), § 6 (Baubewilligung), § 7 (Meldung)
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz
- Klagenfurter Ortsbildschutzverordnung 2011 (PDF)
- Straßenverkehrsordnung: § 82 (Bewilligung), § 83 (Mindesthöhen), § 35 (Blendung)
- ÖNORM O 1052 „Lichtimmissionen“, Ausgabe 2022 (PDF), amtlich veröffentlicht im RIS
- Verfahrensbeschreibung des Landes Kärnten
- Stadt Klagenfurt: Mein Bauprojekt
Stand: September 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet der Magistrat.
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